Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 34c

§ 34c – Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die zuständigen Träger für die Gesetzesausführung werden durch das Landesrecht festgelegt.
  • Es gibt spezifische Regelungen, die nicht angewendet werden.
  • Die Paragraphen 3, 6 und 7 sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.
  • Die Bestimmungen gelten nur für den genannten Abschnitt des Gesetzes.
  • Die Verantwortung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.