Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 34c
§ 34c – Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Träger für die Gesetzesausführung werden durch das Landesrecht festgelegt.
- Es gibt spezifische Regelungen, die nicht angewendet werden.
- Die Paragraphen 3, 6 und 7 sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.
- Die Bestimmungen gelten nur für den genannten Abschnitt des Gesetzes.
- Die Verantwortung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.